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Mitgliederordnung

Hinweis: Alle Verweise beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Satzung. Beschlossen am 29.10.2019 durch die Vollversammlung.

Mitgliederordnung des Rommelwood e.V.

Ergänzung der Satzung des Rommelwood e.V. insbesondere § 3 Mitgliedschaft

§ 1 Arten der Mitgliedschaft

§ 1.1 ordentliche Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder müssen Bewohner der Studentenwohnanlage Erwin-Rommel-Straße (Erwin-Rommel-Straße 49, 51, 51a, 53, 53a, 55, 55a, 57, 57a,59, 59a) in 91058 Erlangen sein.

§ 1.2 fördernde Mitgliedschaft

Förderndes Mitglied kann jeder werden, der nicht in der Studentenwohnanlage wohnt und die Zustimmung des Vorstands oder des Wohnheimrates hat.

§ 1.3 Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Vereinbesonders verdient gemacht haben. Der Wohnheimrat (§ 6 (3)) beschließt auf Vorschlag des Vorstands (§ 6 (5)) oder auf Antrag von 10 % der ordentlichen Mitglieder über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder übernehmen keine Ämter.

§ 2 Beitritt

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitrittswunsches gegenüber dem Vorstand. Die Form des Beitrittswunsches wird vom Vorstand vorgegeben. Ein Beitritt erfolgt nur nach Genehmigung durch den Vorstand.

§ 3 Rechte und Pflichten

§ 3.1 Stimmrechte

a) Jedes ordentliche Mitglied hat ein einfaches und unveräußerliches Stimmrecht. Mitglieder, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ein Stimmrecht im Wohnheimrat ausüben, haben jeweils eine Stimme als Mitglied des Vereins und eine Stimme im Wohnheimrat.
b) Kein Mitglied darf mehr als ein Amt übernehmen, das mit Stimmrecht im Wohnheimrat einhergeht.

§ 3.2 Beitragszahlung

a) Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu entrichten gem. §3 (1) der Satzung.
b)Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 3.3 Förderung des Vereinszwecks

a) Die Mitglieder sind gem. § 3 (3) dazu verpflichtet, dem Vereinszweck nicht zuschaden.
b) Handlungen von Mitgliedern, die den Verein in seiner Tätigkeit behindern, werden zwingend mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet.
c) Die Mitgliedschaft in, Assoziation mit oder Unterstützung von verfassungsfeindlichen Organisationen ist nicht mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar und führt nach Beschluss durch die Vollversammlung zum unmittelbaren Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
4.1 mit der ​Kündigung​ mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung muss hierfür in Textformdem Vorstand zugegangen sein.
4.2 im Falle einer ordentlichen Mitgliedschaft ​mit dem Auszug​. Die Umwandlung der ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist auf Antrag beim Vorstand möglich.
4.3 mit dem ​Ausbleiben der Zahlung​ des Vereinsbeitrags.
4.4 mit dem ​Ausschluss​ durch den Verein.

§ 5 Besondere Bestimmungen zum Ausschluss aus dem Verein

5.1 Ein ​einstweiliger Ausschluss​ kann nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds ​vom Vorstand​ oder vom Wohnheimrat verfügt werden. Die Anhörung ist mit einer Frist von einer Woche anzusetzen. Dieser Termin ist dem auszuschließenden Mitglied in Textform mitzuteilen. Falls das auszuschließende Mitglied bei dem Termin säumig ist, wird die Säumnis als nicht erfolgte Äußerung gewertet. Gegen die erste Säumnis kann binnen einer Woche Widerspruch beim Vorstand in Schriftform eingereicht werden, woraufhin eine zweite Anhörung mit einer einwöchigen Ankündigungsfrist terminiert werden muss. Wenn der zweite Termin vom auszuschließenden Mitglied nicht wahrgenommen wird, verfällt die Möglichkeit des Widerspruchs gegen den Beschluss.
5.2 Der ​endgültige Ausschluss​ muss ​vom Wohnheimrat​ in seiner nächsten Sitzung beschlossen werden.
5.3 Ein Ausschluss ist insbesondere dann zu erwirken, wenn das betreffende Mitglied vorsätzlich wider dem Vereinszweck gem. § 2 handelt oder durch seine Handlungen den Interessen des Vereins schadet.
5.4 Nach dem einstweiligen Ausschluss ist der Ausgeschlossene bis zur endgültigen Entscheidung durch den Wohnheimrat ​von all seinen Ämtern entbunden​.
5.5 Eine Rückforderung des Mitgliedsbeitrags während eines Ausschlussverfahrens oder nach dem Ausschluss ist nicht möglich.