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Mitgliederordnung

Mitgliederordnung des Rommelwood e.V.
Ergänzung der Satzung des Rommelwood e.V.insbesondere § 3 Mitgliedschaft

§ 1 Arten der Mitgliedschaft

(1)ordentliche MitgliedschaftOrdentliche Mitglieder müssen Bewohner der StudentenwohnanlageErwin-Rommel-Straße (Erwin-Rommel-Straße 49, 51, 51a, 53, 53a, 55, 55a, 57, 57a,59, 59a) in 91058 Erlangen sein.
(2)fördernde MitgliedschaftFörderndes Mitglied kann jeder werden, der nicht in der Studentenwohnanlage wohntund die Zustimmung des Vorstands oder des Wohnheimrates hat.
(3)EhrenmitgliedschaftDie Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich um den Vereinbesonders verdient gemacht haben. Der Wohnheimrat (§ 6 (3)) beschließt aufVorschlag des Vorstands (§ 6 (5)) oder auf Antrag von 10 % der ordentlichenMitglieder über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Ehrenmitglieder übernehmenkeine Ämter.

§ 2 Beitritt

(1)Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitrittswunsches gegenüber demVorstand. Die Form des Beitrittswunsches wird vom Vorstand vorgegeben. EinBeitritt erfolgt nur nach Genehmigung durch den Vorstand.

§ 3 Rechte und Pflichten

(1)Stimmrechte
(a)Jedes ordentliche Mitglied hat ein einfaches und unveräußerlichesStimmrecht. Mitglieder, die im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ein Stimmrechtim Wohnheimrat ausüben, haben jeweils eine Stimme als Mitglied desVereins und eine Stimme im Wohnheimrat.(b)Kein Mitglied darf mehr als ein Amt übernehmen, das mit Stimmrecht imWohnheimrat einhergeht.
(2)Beitragszahlung
(a)Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu entrichten gem. §3 (1) der Satzung.
(b)Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3)Förderung des Vereinszwecks
(a)Die Mitglieder sind gem. § 3 (3) dazu verpflichtet, dem Vereinszweck nicht zuschaden.
(b)Handlungen von Mitgliedern, die den Verein in seiner Tätigkeit behindern,werden zwingend mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet.(c)Die Mitgliedschaft in, Assoziation mit oder Unterstützung vonverfassungsfeindlichen Organisationen ist nicht mit der Mitgliedschaft imVerein vereinbar und führt nach Beschluss durch die Vollversammlung zumunmittelbaren Ausschluss aus dem Verein.

§ 4 Ende der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet

(1)mit der ​Kündigung​ mit sofortiger Wirkung. Die Kündigung muss hierfür in Textformdem Vorstand zugegangen sein.
(2)im Falle einer ordentlichen Mitgliedschaft ​mit dem Auszug​. Die Umwandlung derordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist auf Antrag beimVorstand möglich.
(3)mit dem ​Ausbleiben der Zahlung​ des Vereinsbeitrags.
(4)mit dem ​Ausschluss​ durch den Verein.

§ 5 Besondere Bestimmungen zum Ausschlussaus dem Verein

(1)Ein ​einstweiliger Ausschluss​ kann nach Anhörung des auszuschließenden Mitglieds ​vom Vorstand​ oder vom Wohnheimrat verfügt werden. Die Anhörung istmit einer Frist von einer Woche anzusetzen. Dieser Termin ist demauszuschließenden Mitglied in Textform mitzuteilen. Falls das auszuschließendeMitglied bei dem Termin säumig ist, wird die Säumnis als nicht erfolgte Äußerunggewertet. Gegen die erste Säumnis kann binnen einer Woche Widerspruch beimVorstand in Schriftform eingereicht werden, woraufhin eine zweite Anhörung mit einereinwöchigen Ankündigungsfrist terminiert werden muss. Wenn der zweite Terminvom auszuschließenden Mitglied nicht wahrgenommen wird, verfällt die Möglichkeitdes Widerspruchs gegen den Beschluss.
(2)Der ​endgültige Ausschluss​ muss ​vom Wohnheimrat​ in seiner nächsten Sitzungbeschlossen werden.
(3)Ein Ausschluss ist insbesondere dann zu erwirken, wenn das betreffende Mitgliedvorsätzlich wider dem Vereinszweck gem. § 2 handelt oder durch seine Handlungenden Interessen des Vereins schadet.
(4)Nach dem einstweiligen Ausschluss ist der Ausgeschlossene bis zur endgültigen Entscheidung durch den Wohnheimrat ​von all seinen Ämtern entbunden​.
(5)Eine Rückforderung des Mitgliedsbeitrags während eines Ausschlussverfahrens odernach dem Ausschluss ist nicht möglich.Hinweis: Alle Verweise beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf die Satzung.