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Satzung

Satzung des Rommelwood e.V.

Begriffserklärung & allg. Hinweise

Zum Zwecke der vereinfachten Lesbarkeit und aufgrund der Tatsache, dass es im Rechtswesen bis dato gebräuchlich ist, wurde die folgende Satzung im generischen Maskulinum verfasst. Es sei jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle genannten Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen Personen jeden Geschlechts einschließen. Diesbezüglich sei auch hervorgehoben, dass eine Herabwürdigung eines Geschlechts dem Vereinszweck klar widerspricht.

Im Folgenden werden die Studentenwohnanlagen Erwin-Rommel-Str. und Campus Süd des Studentenwerks Erlangen-Nürnberg als Häuser bezeichnet. Mit Haus ist dementsprechend ein Gebäude bzw. die Gemeinschaft eines der Gebäude der Häuser gemeint. Die Bezeichnung Semester steht im Folgenden für das bayerische Hochschulsemester.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Rommelwood mit dem Zusatz e.V. nach seiner Eintragung. Er hat seinen Sitz in Erlangen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er wurde am 25. Juli 2000 von den Gründungsmitgliedern gegründet.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung des Gemeinschaftslebens der Bewohner der Häuser, insbesondere mit der Durchführung von Veranstaltungen, der Bereitstellung von Gemeinschaftseinrichtungen und dem Anbieten sportlicher Aktivitäten.

In Folge dessen unterstützt der Verein den sozialen, kulturellen und wissenschaftlichen Austausch, insbesondere auf Hochschulebene. Grundlage seines Handelns sind Toleranz, Hilfsbereitschaft und partnerschaftliche Zusammenarbeit. Der Rommelwood e.V. verfolgt keine gesellschaftspolitische, religiöse oder gewerbliche Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Beitrittswunsch ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu äußern. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Der Vorstand kann diese Aufgabe an Mitglieder oder Organe delegieren.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Äußerung des Austrittswunsches gegenüber dem Vorstand, mit Auszug aus den Häusern, mit Ausbleiben der Beitragszahlung oder durch Ausschluss.

(3) Die Mitgliedschaft bedarf regelmäßig der Entrichtung eines Beitrags in Geldform oder in Form von Arbeitsleistungen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft: ordentliches, förderndes und Ehrenmitglied, entsprechend der Mitgliederordnung. Die Beiträge können sich nach Art der Mitgliedschaft und des Wohnortes unterscheiden gemäß der Beitragsordnung.

(5) Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, dem Vereinszweck nicht zuwider zu handeln.

(6) Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzung und den angegliederten Ordnungen sind der Wohnheimrat und der Vorstand dazu berechtigt, Verstöße gegen die Satzung oder eine ihrer Ordnungen mit einer Sanktion in Form des Ausschlusses zu ahnden.

(7) Näheres regelt die Mitgliederordnung.

§ 4 Organe

Der Verein ist in den folgenden Organen organisiert.

(1) Vollversammlung (VV)

(a) Teilnehmer

Teilnehmer der VV sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.

(b) Einberufung

Die ordentliche VV findet einmal in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres unter Angabe der Tagesordnung statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Ferner ist der Vorstand verpflichtet eine außerordentliche VV einzuberufen, wenn die Hälfte der Wohnheimratsmitglieder oder die Hälfte der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Eine VV muss mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag am “schwarzen Brett” im Eingang eines jeden Hauses öffentlich bekannt gegeben werden.

(c) Versammlung

Die Vollversammlung erfolgt entweder real (in Präsenzform) oder virtuell (im Onlineverfahren). Über die Form der Vollversammlung entscheidet der Vorstand. Die virtuelle Versammlung findet auf einer nicht-öffentlichen vom Verein administrierten Plattform statt, zu welcher nur den Mitgliedern Legitimationsdaten (Nutzername und Passwort) in Textform zugesandt werden. Die Nutzer haben Sorge zu tragen, dass ihre Zugangsdaten nicht dritten bekannt werden

(d) Aufgaben

Aufgaben der VV sind:
(i) Wahl des Vorstands
(ii) Entlastung des Vorstands (nach Geschäftsordnung)
(iii) Satzungsänderungen
(iv) Auflösung des Vereins
(v) Bestimmung der Kassenprüfer (nach Geschäftsordnung)

(e) Beschlussfassung

Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausnahme sind Satzungsänderungen. Über die Beschlüsse wird Protokoll geführt, welches von zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet wird. Das Protokoll muss allen Mitgliedern ohne Antrag zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

(f) Besondere Bestimmungen bzgl. Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung erfordert eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen nicht zur Gesamtstimmenzahl zählen. Ein im wesentlichen gleicher Satzungsentwurf darf nur einmal im Semester zur Abstimmung gegeben werden.

(g) Änderung des Vereinszwecks

Die Änderung des Vereinszwecks erfolgt gemäß §33 BGB.

(2) Hausversammlungen (HV)

Teilnehmer der HV sind die Vereinsmitglieder des jeweiligen Hauses. Die HV finden je Haus mindestens einmal pro Semester als Präsenzveranstaltung oder digital statt. Sie dienen der Wahl von maximal zwei Haussprechern pro Haus. Haussprecher müssen ordentliche Mitglieder im Sinne der Mitgliederordnung und Bewohner des Hauses sein, für das sie zu Haussprechern gewählt werden. Stimmberechtigt sind die Vereinsmitglieder des jeweiligen Hauses. Über die Form entscheidet der Wohnheimrat. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die virtuelle Hausersammlung findet auf einer nicht-öffentlichen vom Verein administrierten Plattform statt, zu welcher nur den Mitgliedern, die in dem jeweiligen Haus wohnen, Legitimationsdaten (Nutzername und Passwort) in Textform zugesandt werden. Die Nutzer haben Sorge zu tragen, dass ihre Zugangsdaten nicht dritten bekannt werden.

(3) Teams

In den Teams werden die einzelnen Interessengebiete des Vereins gepflegt. Die Teams bestehen aus Mitgliedern und werden von einem Teamsprecher geleitet. Teamsprecher müssen ordentliche Mitglieder im Sinne der Mitgliederordnung sein. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(4) Vorstand

(a) Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus:

Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer

Ausschließlich ordentliche Mitglieder können Vorstandsmitglied werden.

(b) Amtübernahme und -dauer

Der Vorstand wird von der VV für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Die Amtsperiode des Vorstands endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein, mit der Neuwahl eines Vorstands durch die VV oder durch die Bestimmung eines provisorischen Vorstands durch den WR. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Eine Verzögerung der turnusmäßigen Neuwahl darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

(c) Beschlussfassung des Vorstands

Beschlüsse trifft der Vorstand mit Stimmenmehrheit bei realen (Präsenzform) oder virtuellen (Onlineverfahren) Vorstandssitzungen. Über die Form entscheidet der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand, wenn die Position des 1. Vorstandes nicht besetzt ist. Zur Beschlussfähigkeit der Vorstandssitzung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Die virtuelle Vorstandssitzung findet auf einer nicht-öffentlichen vom Verein administrierten Plattform statt, zu welcher nur den Vorstandsmitgliedern Legitimationsdaten (Nutzername und Passwort) in Textform zugesandt werden. Die Nutzer haben Sorge zu tragen, dass ihre Zugangsdaten nicht dritten bekannt werden.

(d) Aufgaben des Vorstands

Der Verein wird durch den 1. oder den 2. Vorsitzenden allein oder durch den Schriftführer und den Kassier gemeinsam vertreten (Außenverhältnis). Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich.

(e) Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Finanz- und Geschäftsordnung.

(f) provisorischer Vorstand

Verliert der Vorstand die Beschlussfähigkeit so wird von einer außerordentlichen Wohnheimratversammlung ein provisorischer Vorstand einberufen. Dieser ist dem regulären Vorstand gleichwertig, ist jedoch nur bis zur nächsten Vollversammlung im Amt. Ist die Wohnheimratversammlung nicht in der Lage einen provisorischen Vorstand zu bestimmen, so ist binnen eines Monats eine Vollversammlung einzuberufen.

(g) Haftung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands haften ausschließlich in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sofern nichts anders durch geltendes Recht geregelt ist.

(5) Wohnheimrat (WR)

(a) Wohnheimratmitglieder

Der WR besteht aus den: Haussprechern Teamsprechern Vorstandsmitgliedern

(b) Aufgaben

Aufgaben des WR sind:
(i) Die Beschlussfassung über Anträge des Vorstands, der Haussprecher, der Teams und der Mitglieder.
(ii) Die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Teams und deren Kompetenzen. Die Kompetenzen eines neugegründeten Teams werden durch Ergänzung der Geschäftsordnung festgelegt.
(iii) Die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
(iv) Die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(v) Die Bestellung des provisorischen Vorstands im Falle der Handlungsunfähigkeit des bisherigen Vorstands.

(c) Versammlung

Der WR tritt mindestens einmal im Semester durch Einberufung des Vorstands zusammen, spätestens jedoch bis zum Ende des zweiten Monats nach Semesterbeginn. Die Wohnheimratversammlung findet entweder in Präsenzform oder in virtueller Form statt. Über die Form entscheidet der Vorstand. Die virtuelle Wohnheimratsitzung findet auf einer nicht-öffentlichen vom Verein administrierten Plattform statt, zu welcher nur den Wohneimratmitgliedern Legitimationsdaten (Nutzername und Passwort) in Textform zugesandt werden. Die Wonheimratmitglieder haben Sorge zu tragen, dass ihre Zugangsdaten nicht dritten bekannt werden.

(d) Einberufung

Die Einladung der WR-Mitglieder muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet eine WR-Versammlung einzuberufen, wenn ein Viertel der WR-Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die WR-Mitglieder mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzuladen.

(e) Beschlussfähigkeit

Zur Beschlussfähigkeit der WR-Versammlung ist die Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich. Ist aufgrund von Beschlussunfähigkeit eine Vertagung notwendig, gilt für den Ersatztermin eine Einladungsfrist von 24 Stunden. Die WR-Ersatzversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(f) Beschlussfassung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Abstimmungen hat jedes Haus, vertreten durch die Haussprecher, jedes Team und jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Über die Beschlüsse muss Protokoll geführt werden. Das Protokoll muss allen Mitgliedern ohne Antrag zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

(g) Geschäftsordnung

Des Weiteren regelt die Geschäftsordnung Belange des Wohnheimrats, soweit dies der Satzung nicht widerspricht.

(6) Kontrollämter

(a) Kontrollämter können von allen Mitgliedern besetzt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft ist für das Mitglied, welches das Kontrollamt ausübt, nicht erforderlich.
(b) Sofern nicht anders durch die Satzung oder Geschäftsordnung geregelt, sind die Mitglieder, die Kontrollämter ausüben, durch den Vorstand zu bestellen.
(c) Kontrollämter im Sinne dieser Satzung sind:
(i) Datenschutzbeauftragter
(ii) Kassenprüfer
(iii) sonstige durch den Gesetzgeber verpflichtend zu besetzende Posten

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.10. bis zum 30.09. Es wird mit der Jahreszahl desjenigen Jahres bezeichnet, in dem es endet.

§ 6 Vereinsauflösung

(1) Antrag auf Vereinsauflösung

Ein Antrag auf Vereinsauflösung kann von jedem Mitglied schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über diesen Antrag muss in der nächsten Wohnheimratversammlung abgestimmt werden. Lässt der Wohnheimrat den Antrag zu, muss vom Vorstand binnen eines Monats eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden, zu der alle in den Häusern wohnenden ordentlichen Mitglieder schriftlich einzuladen und über den Tagesordnungspunkt der Vereinsauflösung zu informieren sind.

(2) Beschluss über Vereinsauflösung

Für den Beschluss über die Vereinsauflösung gelten die Bestimmungen für eine Satzungsänderung dieser Satzung.

(3) Vollzug der Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden im Rahmen einer Vollversammlung Liquidatoren bestimmt, die nicht Mitglieder des Vorstands sind. Ferner wird dabei ein gemeinnütziger Zweck für die Verwendung der Geldwerte und ein Verein für die Verwendung der Sachwerte bestimmt. Falls keine Liquidatoren außer Mitglieder des Vorstands bestimmt werden, ist der Vorstand für die Liquidation verantwortlich und verfügt eigenständig über die Sach- und Geldwerte.

§ 7 Gültigkeit der Satzung und Ordnungen

Alte Satzungen gelten bis zum Inkrafttreten einer neuen Satzung. Eine neue Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Mitglieder- und Beitragsordnung werden vom Wohnheimrat oder dem Vorstand entworfen und in der Vollversammlung beschlossen. Die Geschäfts- und Finanzordnung sowie etwaige weitere Ordnungen werden einstweilig vom Vorstand verfügt und vom Wohnheimrat beschlossen. Wenn Teile dieser Satzung oder der Vereinsordnungen durch geltendes Recht gebrochen werden, bleibt der Rest der Satzung und Vereinsordnungen in seiner Gültigkeit unberührt.

Erlangen, den 12.05.2020